Neues Bundesmeldegesetz zum 1.11.2015

Informationen für Wohnungsgeber:

Mit dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Mit dem neuen Gesetz wird auch die Wohnungsgeberbescheinigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Ab dem 1.11.2015 werden meldepflichtigen Personen 2 Wochen Zeit gewährt, um sich anzumelden (bisher 1 Woche). Somit muss ab 1.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z. B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen ist.

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen, Wohnungsgeber, Wohnungseigentümer, oder auch Hauptmieter die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.

Ein Muster dieser Bescheinigung haben wir zum Download bereitgestellt.

Außerdem werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, im Melderegister erfasst.

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht - reicht daher nicht aus.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Ihre Meldebehörde